Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 7

§ 7 – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Buches ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, normal normal Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, normal normal junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, normal normal junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, normal normal Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, normal normal Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. normal normal normal arabic (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. (3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. (5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kurz erklärt

  • Ein Kind ist jemand, der noch nicht 14 Jahre alt ist; ein Jugendlicher ist zwischen 14 und 18 Jahren alt; ein junger Volljähriger ist zwischen 18 und 27 Jahren alt.
  • Personen, die für die Betreuung von Kindern zuständig sind, sind die Personensorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten.
  • Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit Behinderungen haben körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die ihre gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen können.
  • Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesundheitszustand von dem für das Alter typischen Zustand abweicht.
  • Die Regelungen zur Annahme als Kind gelten nur für Personen unter 18 Jahren.